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   AG Unna, 30.10.2019 - 18 C 8/19   

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AG Unna, 30.10.2019 - 18 C 8/19 (https://dejure.org/2019,53126)
AG Unna, Entscheidung vom 30.10.2019 - 18 C 8/19 (https://dejure.org/2019,53126)
AG Unna, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 18 C 8/19 (https://dejure.org/2019,53126)
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  • BGH, 17.02.2012 - V ZR 251/10

    Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die

    Auszug aus AG Unna, 30.10.2019 - 18 C 8/19
    Hinsichtlich der Heizkostenabrechnung wurden die Kosten des im Wirtschaftsjahr gekauften Brennstoffs gemäß Rechnung vom 3. Mai 2018 (241.260 Kwh, 11.746,42 Euro) nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung (30 Prozent nach Fläche, 70 Prozent nach Verbrauch) auf die Eigentümer umgelegt, während nach der Rechtsprechung des BGH (nur) die Kosten des tatsächlich im Wirtschaftsjahr verbrauchten Brennstoffs (90.285,373 Kwh) nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung umzulegen sind (siehe dazu: BGH NJW 2012, 1434).
  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 75/15

    Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich

    Auszug aus AG Unna, 30.10.2019 - 18 C 8/19
    Auch aus dem Umstand, dass die Wohnungseigentümer die Möglichkeit hätten, durch Mehrheitsbeschluss den Kauf des im Eigentum der Gemeinde stehenden Bürgersteigs zu beschließen (vgl. BGH NJW 2016, 2177), folgt nicht (etwa als eine Art Minus), dass die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Instandsetzung bzw. bauliche Veränderung des Grundstücks auf Kosten der Wohnungseigentümer beschließen können.
  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08

    Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus AG Unna, 30.10.2019 - 18 C 8/19
    Es kann daher auch ohne Antragsumstellung die Nichtigkeit des Beschlusses ausgesprochen werden, obwohl der Antrag seinem Wortlaut nach (nur) darauf gerichtet war, den Beschluss für ungültig zu erklären (BGH NJW 2009, 3655, beck-online).
  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17

    Voraussetzungen für eine wirksame Änderung eines bisher geltenden

    Auszug aus AG Unna, 30.10.2019 - 18 C 8/19
    Auch kann ein Beschluss zur Änderung des Verteilungsschlüssels nicht allein einer langjährigen Praxis der Anwendung eines bestimmten (ggf.: falschen) Verteilungsschlüssels entnommen werden, denn für eine Abweichung von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel ist eine eindeutige Regelung seitens der Wohnungseigentümer erforderlich, die von dem Bewusstsein getragen sein muss, dass der gültige Verteilungsschlüssel nunmehr verbindlich geändert werden soll (vgl.: Jennißen in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 16 WEG, Rn. 35; BGH, Urteil vom 08. Juni 2018 - V ZR 195/17 -, juris).
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